Gesetzliche Bestimmungen für mobile Dieseltankanlagen und Grundlagen + Anforderungen für Tankstellen für AdBlue®
Gesetzliche Grundlagen
Mobile Tankstationen für Dieselkraftstoff werden in vielen Betrieben eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) geregelt. Wird der Behälter als ortsfeste Tankstation eingesetzt, gelten die Regeln für Eigenverbrauchstankstellen, entsprechend.
Verwendung von mobilen Dieselbzw. Benzintankanlagen / IBC
Nach den Gefahrgutvorschriften gibt es die mobilen Tankanlagen gar nicht. Es handelt sich hierbei um Großpackmittel (IBC). Die Abkürzung IBC steht für lntermediate Bulk Container. IBC werden in verschiedenen Branchen für die Beförderung und die Lagerung, unter anderem von gefährlichen Gütern, eingesetzt. Sie werden mit flüssigen oder rieselfähigen Produkten, aber auch für lose Schüttung befüllt. Dazu gehören z. B. Kraftstoffe für die Betankung von Maschinen, Chemikalien, Abfallstoffe, Stäube, aber auch Lebensmittel, Kosmetik und Pharmazeutika. IBC umfassen ein Volumen von bis zu 3.000 Litern.
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR – Handwerkerregelung –
Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1 .1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr. Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerks-Betriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen. Es handelt sich dabei um:
- Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
- Nichtbeachten von Kennzeichnungsund Bezettelungsvorschriften
- Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
- Wegfall der Mitführpflicht eines Begleit-papiers (hier: Beförderungspapier)
Für die Praxis bedeutet diese Regelung eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-5.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Liter von den Vorschriften der ADR befreit sind. Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 l auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie dürfen dort nicht abgestellt werden, sondern werden sofort vertankt und verbraucht.
Prüfung oder Inspektion
Bei den mobilen Dieseltankstellen handelt es sich aus gefahrgutrechtlicher Sicht überwiegend um sogenannte Großpackmittel, auch IBC genannt. Der Hersteller selbst verwendet für diese Dieseltankanlagen zum Teil andere Beschreibungen, wie z.B. Container oder Tank. Diese aus dem Gefahrgutrecht bekannten Beschreibungen haben aber nichts mit der tatsächlich zutreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungsdefinition, nämlich Großpackmittel/lBC, zu tun.
An den verwendeten mobilen Dieseltankanlagen wird leider oftmals keine Prüfung oder eine Inspektion durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannten lnspektionsstelle für Großpackmittel (IBC), durchgeführt.
Derartige Prüfungen und Inspektionen werden durch Verordnungen und Gesetze wie das ADR (Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), die GGVSEB und das GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorgeschrieben und zwar jeweils in Abständen von 2 ½ und 5 Jahren – ab Herstellungsdatum.
Kontrollieren Sie doch einmal das Typenschild Ihrer mobilen Dieseltankanlage. Ist die letzte eingeschlagene Prüfung/Inspektion länger als 2½ Jahre her, so sollten Sie schnellstmöglich eine Prüfung/Inspektion durch eine anerkannte Inspektionsstelle durchführen lassen!
Grundlagen und Anforderungen für Tankstellen für AdBlue®
Wässrige Harnstofflösung AUS 32 (Handelsname z.B. AdBlue®) ist eine ungefährliche chemische Substanz im Sinne der deutschen Gefahrstoffverordnung.
AdBlue® darf nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die optimale Lagertemperatur liegt zwischen – 5 °C und +20°C.
Es gefriert bei -11 °C und sollte nicht längere Zeit über +30 °C gelagert werden, da mit zunehmender Temperatur die Ausgasung von Ammoniak steigt und damit die Harnstoffkonzentration sinkt.
Alle flüssigkeitsberührten Teile müssen aus Edelstahl oder zugelassenen Kunststoffen bestehen, da die Harnstofflösung hochrein ist und der ISO 22241 entsprechen muss. CEMO-Tankanlagen erfüllen diese Forderung.
AdBlue® ist als schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft. Somit gelten die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechts. Sie wurden durch die DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. in der Technischen Regel TRwS 781-2 zusammengefasst. Diese behandelt die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung aus ortsfesten Lagerbehältern wie auch an ortsfest genutzten ortsbeweglichen Behältern an Tankstellen für Kraftfahrzeuge, sowohl für öffentliche Tankstellen als auch für Eigenverbrauchstankstellen.
Der Inhalt gilt als Stand der Technik und ist für alle Betreiber bindend, sowohl für bestehende Tankanlagen wie auch für neu zu erstellende Anlagen.
Zur Befüllung der Lagerbehälter und zur Betankung der Fahrzeuge ist deshalb eine flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche mit Wirkbereich nach TRwS 781: 4.1.2 vorgeschrieben.
Lagerbehälter
- Bei Volumen größer 1.000 l muss der Behälter doppelwandig sein oder ein Rückhaltevermögen vorhanden sein. Bitte klären Sie die für Sie geltenden Anforderungen mit Ihrer unteren Wasserbehörde. Wir beraten Sie gerne.
- Lagerbehälter müssen mit einer zugelassenen Überfüllsicherung ausgestattet sein.
- Anfahrschutz in Form von z. B. Bordsteinkante, Leitplanke, große Feldsteine o. ä.
Betankung der Kraftfahrzeuge mit AdBlue®
- Es müssen selbsttätig schließende Zapfventile verwendet werden.
- Das Rückhaltevermögen der notwendigen Abfüllfläche muss das Volumen von 5 Minuten mit der maximalen Pumpenleistung betragen, jedoch mindestens des maximal festgelegten Abgabevolumens bei Verwendung eines Tankautomaten.
- Ist dieses Rückhaltevolumen nicht vorhanden, ohne dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangen kann, so gilt die Forderung als erfüllt, wenn die Feststellraste des Zapfventils entfernt wird und sichergestellt ist, dass der Zapfschlauch nicht überfahren werden kann.
Befüllung des Lagerbehälters
- Bei einer Abfüllfläche im Freien muss Niederschlagswasser in die Berechnung des Rückhaltevolumens nicht eingerechnet werden, wenn sie überdacht ist.
- Das notwendige Rückhaltevermögen beträgt beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) R1 = 0,1 m3 sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-AusBetätigung (ANA) R1 = 0,9 m3
- Es darf das komplette vorhandene Rückhaltevermögen bis zum Ölabscheider genutzt werden, wenn davor an geeigneter Stelle ein Verschluss vorhanden ist, der bei Befüllung des Lagerbehälters geschlossen wird.
TIPP
Es ist kein Rückhaltevermögen erforderlich wenn:
1. Füllschläuche gemäß TRbF 50 Anhang B oder Richtlinie 97 /23/EG verwendet und gemäß Merkblatt T 002 der BG Chemie betrieben werden,
2. eine Vollschlauchabgabeeinrichtung mit Trockenkupplung und
3. eine Wegfahrsperre am Tankfahrzeug verwendet werden,
4. die Befüllung der Lagerbehälter von einer Abfüllfläche nach TRwS 781 aus stattfindet und
5. der Befüllschlauch nicht überfahren werden kann (z.B. Automatik-Schlauchaufroller mit Federrückzug ohne Sperrklinke).
Aufgeführte Punkte sind teilweise gekürzte Auszüge aus den genannten und allgemeinen Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Den vollständigen originalen Wortlaut aller gültigen Vorschriften können Sie im Regelwerksservice des TÜV SÜD Industrie Service GmbH unter http://www.netinform.de/GW/Recherche/ Uebersicht_RW.aspx einsehen.